Aktualisiert 26/04/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Durchführungsverordnung 2025/302

Artikel 2

Gleichzeitige Übermittlung der Erst-, Zwischen- und Abschlussmeldung

Finanzunternehmen können die Erstmeldung, die Zwischenmeldung und die Abschlussmeldung zusammenlegen und zwei oder alle Meldungen gleichzeitig übermitteln, wenn der reguläre Geschäftsbetrieb wiederhergestellt ist oder die Ursachenanalyse abgeschlossen wurde und die Fristen gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/301 eingehalten werden.