Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 6 - Kommunikation zwischen der federführenden Überwachungsbehörde und kritischen IKT-Drittdienstleistern

Artikel 6

Kommunikation zwischen der federführenden Überwachungsbehörde und kritischen IKT-Drittdienstleistern

Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die gesamte Kommunikation zwischen den Europäischen Aufsichtsbehörden und kritischen IKT-Drittdienstleistern auf elektronischem Wege.