Artikel 3
Berechnung der Überwachungsgebühren
(1) Bei jedem kritischen IKT-Drittdienstleister entspricht die jährliche Überwachungsgebühr für ein bestimmtes Jahr n der in Artikel 1 genannten jährlichen Gesamtkostenschätzung, die mithilfe des in Absatz 2 genannten Umsatzkoeffizienten auf Basis des zugrunde zu legenden Umsatzes für das Jahr n-2 angepasst wird.
(2) Bei jedem kritischen IKT-Drittdienstleister basiert der Umsatzkoeffizient auf dem in Artikel 2 genannten zugrunde zu legenden Umsatz und berechnet sich wie folgt:
(3) Die von einem kritischen IKT-Drittdienstleister zu entrichtende jährliche Überwachungsgebühr beträgt keinesfalls weniger als 50 000 EUR.