Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Berechnung der Überwachungsgebühren

Artikel 3

Berechnung der Überwachungsgebühren

(1)   Bei jedem kritischen IKT-Drittdienstleister entspricht die jährliche Überwachungsgebühr für ein bestimmtes Jahr n der in Artikel 1 genannten jährlichen Gesamtkostenschätzung, die mithilfe des in Absatz 2 genannten Umsatzkoeffizienten auf Basis des zugrunde zu legenden Umsatzes für das Jahr n-2 angepasst wird.

(2)   Bei jedem kritischen IKT-Drittdienstleister basiert der Umsatzkoeffizient auf dem in Artikel 2 genannten zugrunde zu legenden Umsatz und berechnet sich wie folgt:

Formula

(3)   Die von einem kritischen IKT-Drittdienstleister zu entrichtende jährliche Überwachungsgebühr beträgt keinesfalls weniger als 50 000 EUR.