Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Schätzung der Ausgaben der federführenden Überwachungsbehörden für die Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben

Artikel 1

Schätzung der Ausgaben der federführenden Überwachungsbehörden für die Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben

(1)   Jedes Jahr schätzen die federführende Überwachungsbehörde und die anderen Europäischen Aufsichtsbehörden die jährlichen Gesamtkosten, die voraussichtlich für die Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben anfallen werden. Die jährliche Gesamtkostenschätzung bildet die Grundlage für die Festlegung der Gesamthöhe der erhobenen Überwachungsgebühren.

(2)   Bei der jährlichen Gesamtkostenschätzung berücksichtigt die federführende Überwachungsbehörde die folgenden direkten und indirekten Kosten:

a)

die Kosten für die Einstufung von IKT-Drittdienstleistern als kritisch;

b)

die Kosten für die Benennung der federführenden Überwachungsbehörde;

c)

die Kosten für die tatsächliche Überwachung kritischer IKT-Drittdienstleister einschließlich folgender Kosten:

i)

Kosten für die Arbeit des gemeinsamen Untersuchungsteams;

ii)

Kosten für die Beratung durch unabhängige Sachverständige;

d)

die Kosten für die Weiterbehandlung von Empfehlungen der federführenden Überwachungsbehörden nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2554;

e)

die Kosten für die Governance des Überwachungsrahmens.