Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Entrichtung der Überwachungsgebühren

Artikel 5

Entrichtung der Überwachungsgebühren

(1)   Kritische IKT-Drittdienstleister entrichten die in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Überwachungsgebühren jährlich an die federführende Überwachungsbehörde.

(2)   Sämtliche Überwachungsgebühren sind in Euro in Rechnung zu stellen und zu entrichten. Die Zahlungsaufforderungen für die Überwachungsgebühren sehen Zahlungsfristen von mindestens 30 Tagen vor.

(3)   Sämtliche Überwachungsgebühren sind in einem einzigen Betrag zu entrichten. Kritische IKT-Drittdienstleister, die am 1. Januar eines Jahres Gegenstand von Überwachungstätigkeiten sind, kommen der Zahlungsaufforderung bis zum 30. April des betreffenden Jahres nach. Kritische IKT-Drittdienstleister, die im Jahresverlauf als kritisch eingestuft wurden, entrichten die in Artikel 4 genannten Gebühren in einem einzigen Betrag bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres.

(4)   Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen nach Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 fällig.