Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Bei der Berechnung der Überwachungsgebühren zugrunde zu legender Umsatz von kritischen IKT-Drittdienstleistern

Artikel 2

Bei der Berechnung der Überwachungsgebühren zugrunde zu legender Umsatz von kritischen IKT-Drittdienstleistern

(1)   Für die Zwecke von Artikel 3 entspricht der Umsatz eines kritischen IKT-Drittdienstleisters seinen in der Union erzielten Einnahmen aus der Erbringung von IKT-Dienstleistungen, die in den technischen Durchführungsstandards nach Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannt und für die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen erbracht werden.

(2)   Kritische IKT-Drittdienstleister übermitteln der federführenden Überwachungsbehörde alljährlich im Jahr n-1 geprüfte Zahlen über den in Absatz 1 genannten Umsatz im Jahr n-2. Die kritischen IKT-Drittdienstleister übermitteln der federführenden Überwachungsbehörde diese Zahlen alljährlich bis zum 31. Dezember.

(3)   Übermittelt der kritische IKT-Drittdienstleister der federführenden Überwachungsbehörde bis zu dem in Absatz 2 genannten Datum keine geprüften Zahlen, die sich auf die Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen für die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen beschränken oder zur Gänze diese Einnahmen enthalten, so legt die federführende Überwachungsbehörde den Umsatz zugrunde, den der kritische IKT-Drittdienstleister in der Union unabhängig von der Kundenart mit der Erbringung von IKT-Dienstleistungen erzielt, die in den technischen Durchführungsstandards nach Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannt werden.

Übermittelt der kritische IKT-Drittdienstleister der federführenden Überwachungsbehörde bis zu dem in Absatz 2 genannten Datum keine geprüften Zahlen, die sich auf die in der Union erzielte Einnahmen aus der Erbringung von IKT-Dienstleistungen beschränken, die in den technischen Durchführungsstandards nach Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannt werden, oder zur Gänze diese Einnahmen enthalten, so legt die federführende Überwachungsbehörde den weltweiten Umsatz aus der Erbringung dieser IKT-Dienstleistungen zugrunde.

Übermittelt der kritische IKT-Drittdienstleister der federführenden Überwachungsbehörde bis zu dem in Absatz 2 genannten Datum keine geprüften Zahlen, die sich auf die Einnahmen aus der Erbringung von IKT-Dienstleistungen für die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen beschränken oder zur Gänze diese Einnahmen enthalten, und übermittelt er der federführenden Überwachungsbehörde bis zu dem in Absatz 2 genannten Datum keine geprüften Zahlen, die sich auf die in der Union erzielten Einnahmen beschränken, so legt die federführende Überwachungsbehörde den Umsatz zugrunde, den der kritische IKT-Drittdienstleister unabhängig von der Kundenart weltweit erzielt.

(4)   Melden kritische IKT-Drittdienstleister die Einnahmen in einer anderen Währung als dem Euro, so rechnet die federführende Überwachungsbehörde diese Einnahmen zum Durchschnitt des von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Wechselkurses für den Zeitraum, in dem die Einnahmen erfasst wurden, in Euro um.