Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Überwachungsgebühren im Jahr der Einstufung als kritisch und Anträge auf freiwillige Beteiligung

Artikel 4

Überwachungsgebühren im Jahr der Einstufung als kritisch und Anträge auf freiwillige Beteiligung

(1)   Abweichend von Artikel 3 werden die Überwachungsgebühren bei der ersten gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 veröffentlichten Liste kritischer IKT-Drittdienstleister zu gleichen Teilen auf die als kritisch eingestuften IKT-Drittdienstleister aufgeteilt. Die bei jedem einzelnen kritischen IKT-Drittdienstleister zu erhebende Gebühr wird berechnet, indem die geschätzten Gesamtausgaben der federführenden Überwachungsbehörden durch die Gesamtzahl der als kritisch eingestuften IKT-Drittdienstleister dividiert wird.

(2)   Abweichend von Artikel 3 und von Absatz 1 entrichtet ein IKT-Drittdienstleister für das erste Jahr, in dem er als kritisch eingestuft wird, eine feste Überwachungsgebühr in gleicher Höhe wie der Betrag, den jeder IKT-Drittdienstleister gemäß Absatz 1 entrichtet. Beträgt der Zeitraum, in dem ein solcher kritischer IKT-Drittdienstleister überwacht wird, kein volles Jahr, so entspricht besagte Überwachungsgebühr dem Betrag, den jeder IKT-Drittdienstleister gemäß Absatz 1 entrichtet, multipliziert mit der Zahl der Kalendertage ab Einstufung des IKT-Drittdienstleisters als kritisch bis zum Jahresende und geteilt durch die Gesamtzahl der Tage im betreffenden Jahr.

(3)   Beantragt ein IKT-Drittdienstleister nach Artikel 31 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2022/2554, als kritisch eingestuft zu werden, so entrichtet er eine feste Opt-in-Gebühr von 50 000 EUR. Diese feste Opt-in-Gebühr wird von der Europäischen Aufsichtsbehörde, die den Antrag entgegennimmt, nicht erstattet, wenn der Antrag auf Einstufung als kritisch abgelehnt oder vom IKT-Drittdienstleister zurückgezogen wird.