Artikel 8
Methoden zur Messung von Kassageschäften für die Zwecke von COH
(1) Für die Zwecke der Messung von COH gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/2033 zählt eine Wertpapierfirma jedes Geschäft als Kassageschäft, bei dem eine Gegenpartei mit Folgendem Handel treibt:
a) |
übertragbaren Wertpapieren, |
b) |
Geldmarktinstrumenten, |
c) |
Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen oder |
d) |
börsengehandelten Optionen. |
(2) Für die Zwecke der Messung von COH einer börsengehandelten Option zieht die Wertpapierfirma die Optionsprämie heran, die für die Ausführung dieser Option verwendet wird.