Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 8 - Methoden zur Messung von Kassageschäften für die Zwecke von COH

Artikel 8

Methoden zur Messung von Kassageschäften für die Zwecke von COH

(1)   Für die Zwecke der Messung von COH gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/2033 zählt eine Wertpapierfirma jedes Geschäft als Kassageschäft, bei dem eine Gegenpartei mit Folgendem Handel treibt:

a)

übertragbaren Wertpapieren,

b)

Geldmarktinstrumenten,

c)

Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen oder

d)

börsengehandelten Optionen.

(2)   Für die Zwecke der Messung von COH einer börsengehandelten Option zieht die Wertpapierfirma die Optionsprämie heran, die für die Ausführung dieser Option verwendet wird.