Artikel 3
Methoden zur Messung von AUM im Falle der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum
Für die Zwecke von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt die Messung des monatlichen Gesamtwerts der AUM in vollständiger Übereinstimmung mit folgenden Kriterien:
a) |
In die Berechnung wird der Wert von Finanzinstrumenten einbezogen, die gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards zum beizulegenden Zeitwert berechnet werden; |
b) |
Finanzinstrumente mit negativem beizulegenden Zeitwert werden in absoluten Werten berücksichtigt; |
c) |
in die Berechnung werden Barmittel mit Ausnahme der Beträge einbezogen, die gemäß Artikel 4 dieser Verordnung von CMH erfasst werden. |