Artikel 5
Methoden zur Messung von ASA
Für die Zwecke von Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/2033 wird in die Messung des täglichen Gesamtwerts der ASA der Wert aller ASA einbezogen, die gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards zum beizulegenden Zeitwert berechnet werden. Ausgenommen sind die in Artikel 4 dieser Verordnung genannten CMH.