Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 7 - Methoden zur Messung der Annahme und Übermittlung von Aufträgen für die Zwecke von COH

Artikel 7

Methoden zur Messung der Annahme und Übermittlung von Aufträgen für die Zwecke von COH

(1)   Für die Zwecke der Berechnung von K-COH gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden von einer Wertpapierfirma angenommene und übermittelte Aufträge zu dem Zeitpunkt einbezogen, zu dem die Wertpapierfirma den jeweiligen Auftrag an eine andere Wertpapierfirma oder einen ausführenden Makler übermittelt.

(2)   Eine Wertpapierfirma bezieht angenommene und übermittelte Aufträge nicht in die Messung der COH ein, wenn sie zwei oder mehr Anleger zusammenbringt, damit ein Geschäft zwischen ihnen zustande kommt, beispielsweise im Fall von Unternehmensfinanzierungsgeschäften oder Private-Equity-Geschäften.

(3)   Bezieht eine Wertpapierfirma in die Messung der COH angenommene und übermittelte Aufträge ein, so verwendet sie den in den Aufträgen angegebenen Preis. Ist in den Aufträgen kein Preis angegeben, was unter anderem bei Limitaufträge der Fall ist, so verwendet die Wertpapierfirma den Marktpreis des Finanzinstruments am Tag der Übermittlung.

(4)   Kauf- und Verkaufsinteressen, die von der Wertpapierfirma für die Zwecke des Betriebs eines MTF oder OTF gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummern 22 und 23 der Richtlinie 2014/65/EU zusammengeführt werden, werden nicht in die Messung der COH einbezogen.