Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 6 - Methoden zur Messung der Ausführung von Aufträgen für die Zwecke von COH

Artikel 6

Methoden zur Messung der Ausführung von Aufträgen für die Zwecke von COH

(1)   Für die Zwecke der Berechnung von K-COH gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/2033 bezieht eine Wertpapierfirma in die Berechnung der COH die Kundenaufträge zu dem Zeitpunkt ein, zu dem ihr die Bestätigung vorliegt, dass die Ausführung stattgefunden hat und der Preis bekannt ist.

(2)   Führt eine Wertpapierfirma im Namen eines Kunden einen Auftrag aus, den sie von einer anderen Wertpapierfirma erhalten hat, wird dieser Auftrag bei der Berechnung der COH durch die ausführende Wertpapierfirma in den Gesamtwert der Aufträge einbezogen, der für die Zwecke der Ausführung von Kundenaufträgen gemessen wird, und vom Gesamtwert der Aufträge ausgenommen, der für die Zwecke der Annahme und Übermittlung von Aufträgen gemessen wird.