Artikel 5
Allgemeine qualitative Richtwerte für die Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung
(1) Wenn die zuständigen Behörden für die Zwecke der Artikel 1, 2 und 3 die Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen festlegen, berücksichtigen sie dabei Folgendes:
a) |
die Ergebnisse der in Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/2034 dargelegten Verfahren der Wertpapierfirma zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals und zur internen Risikobewertung, |
b) |
die gemäß den Artikeln 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033 gemeldeten Daten, |
c) |
das Ergebnis der gemäß den Artikeln 36 und 37 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durchgeführten Überprüfungen, |
d) |
die Ergebnisse etwaiger anderer Aufsichtstätigkeiten, |
e) |
andere relevante Eingangsparameter, einschließlich des Urteils von Aufsichtsbehörden. |
(2) Bei der Quantifizierung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung, die allen unter ihre Aufsicht fallenden Wertpapierfirmen vorgeschrieben wird, stellen die zuständigen Behörden Vergleichbarkeit sicher.