Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Allgemeine qualitative Richtwerte für die Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung

Artikel 5

Allgemeine qualitative Richtwerte für die Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung

(1)   Wenn die zuständigen Behörden für die Zwecke der Artikel 1, 2 und 3 die Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen festlegen, berücksichtigen sie dabei Folgendes:

a)

die Ergebnisse der in Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/2034 dargelegten Verfahren der Wertpapierfirma zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals und zur internen Risikobewertung,

b)

die gemäß den Artikeln 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033 gemeldeten Daten,

c)

das Ergebnis der gemäß den Artikeln 36 und 37 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durchgeführten Überprüfungen,

d)

die Ergebnisse etwaiger anderer Aufsichtstätigkeiten,

e)

andere relevante Eingangsparameter, einschließlich des Urteils von Aufsichtsbehörden.

(2)   Bei der Quantifizierung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung, die allen unter ihre Aufsicht fallenden Wertpapierfirmen vorgeschrieben wird, stellen die zuständigen Behörden Vergleichbarkeit sicher.