Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 2 - Wesentliche Risiken oder Risikokomponenten, die durch die in Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegte K-Faktor-Anforderung nicht oder nicht vollständig abgedeckt sind

Artikel 2

Wesentliche Risiken oder Risikokomponenten, die durch die in Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegte K-Faktor-Anforderung nicht oder nicht vollständig abgedeckt sind

(1)   Wenn die Wertpapierfirma die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Bedingungen für eine Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma nicht erfüllt, messen die zuständigen Behörden bei ihren gemäß den Artikeln 36 und 37 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durchgeführten Überprüfungen unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells, der Rechtsform, der Geschäfts- und Risikostrategie sowie des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Wertpapierfirma alle wesentlichen Risiken oder Risikokomponenten, die sich aus den laufenden Tätigkeiten der Wertpapierfirma für die Firma selbst, für ihre Kunden und für den Markt ergeben und die durch die in Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegte K-Faktor-Anforderung nicht oder nicht vollständig abgedeckt sind.

Die zuständigen Behörden bestimmen das Kapital, das zur Abdeckung der relevanten Risiken im Zusammenhang mit der K-Faktor-Anforderung als angemessen zu betrachten wäre.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Messung wird für jede der in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/2033 als „Kundenrisiko“ (RtC), „Marktrisiko“ (RtM) und „Firmenrisiko“ (RtF) bezeichnete Risikokategorie getrennt vorgenommen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird bei Wertpapierfirmen, deren Anfangskapitalanforderung unter der in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Anforderung liegt, die Messung auf aggregierter Ebene durchgeführt, wenn die zuständigen Behörden eine detailliertere Quantifizierung für nicht durchführbar oder für zu aufwendig halten.

(3)   Bei der in Absatz 2 genannten Messung werden ausgehend von den in Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 festgelegten qualitativen Richtwerten und dem fachlichen Urteil der zuständigen Behörden für jede Risikokategorie wesentliche Risiken oder Risikokomponenten ermittelt und quantifiziert, wozu auch Risiken zählen, die sich aus der Anwendung des in Artikel 22 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten, auf einem alternativen internen Modell beruhenden Ansatzes ergeben.

(4)   Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass das zur Abdeckung wesentlicher Risiken im Zusammenhang mit der K-Faktor-Anforderung als angemessen betrachtete Kapital nicht unter der Gesamtanforderung für K-Faktoren liegt.