Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Durch die in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht vollständig abgedeckte wesentliche Risiken insgesamt

Artikel 4

Durch die in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht vollständig abgedeckte wesentliche Risiken insgesamt

(1)   Die zuständigen Behörden berechnen den Gesamtbetrag an zusätzlichem Kapital, der zur Abdeckung der wesentlichen Risiken oder Risikokomponenten aus den laufenden Tätigkeiten der Wertpapierfirma als angemessen betrachtet wird, als Summe des nach den Artikeln 2 und 3 berechneten, als angemessen betrachteten Kapitals.

(2)   Die zuständigen Behörden messen die durch die in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht vollständig abgedeckten wesentlichen Risiken insgesamt, indem sie zur Bestimmung der Höhe der verlangten zusätzlichen Eigenmittel die Differenz zwischen dem höheren der beiden nach Artikel 1 oder Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechneten Beträge und den Eigenmittelanforderungen in Teil 3 oder Teil 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 verwenden.