Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 9 - Erhebung von Geldbußen und Zwangsgeldern

Artikel 9

Erhebung von Geldbußen und Zwangsgeldern

(1)   Die von der ESMA erhobenen Geldbußen und Zwangsgelder sind bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie rechtskräftig werden, auf einem von der ESMA eröffneten zinstragenden Konto zu hinterlegen. Werden von der ESMA gleichzeitig mehrere Geldbußen oder Zwangsgelder erhoben, stellt sie sicher, dass diese auf verschiedenen Konten oder Unterkonten hinterlegt werden. Die gezahlten Geldbußen und Zwangsgelder werden nicht dem ESMA-Haushalt zugerechnet oder als Haushaltsposten verbucht.

(2)   Sobald die ESMA festgestellt hat, dass die Geldbußen oder Zwangsgelder nach Ausschöpfung aller Berufungsrechte rechtskräftig geworden sind, überweist der Rechnungsführer der ESMA diese Beträge samt eventuell aufgelaufener Zinsen an die Kommission. Diese Beträge werden im Haushalt der Union als Einnahmen verbucht.

(3)   Die ESMA erstattet der Kommission regelmäßig Bericht über die Beträge der verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sowie deren Stand.