Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 3 - Geldbußen und Aufsichtsmaßnahmen betreffende Verfahrensvorschriften bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor der ESMA geführt wird

Artikel 3

Geldbußen und Aufsichtsmaßnahmen betreffende Verfahrensvorschriften bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor der ESMA geführt wird

(1)   Die vollständige vom Untersuchungsbeauftragten der ESMA zu übermittelnde Akte umfasst folgende Unterlagen:

die an den Referenzwert-Administrator oder die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, gerichtete Auflistung der Prüfungsfeststellungen und eine Kopie davon,

eine Kopie der schriftlichen Eingabe des Referenzwert-Administrators oder der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist,

ggf. das Protokoll der mündlichen Anhörung.

(2)   Ist die Akte unvollständig, richtet die ESMA ein begründetes Ersuchen um zusätzliche Unterlagen an den Untersuchungsbeauftragten.

(3)   Gelangt die ESMA zu dem Schluss, dass die in der Auflistung der Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten genannten Fakten keinen Verstoß gegen die in Titel VI der Verordnung (EU) 2016/1011 aufgeführten Anforderungen darstellen, beschließt sie, den Fall zu schließen, und teilt diesen Beschluss der Person mit, die Gegenstand der Untersuchung ist.

(4)   Stimmt die ESMA mit den Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten nicht überein, übermittelt sie der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, eine neue Auflistung der Prüfungsfeststellungen. In dieser Auflistung der Prüfungsfeststellungen wird eine Frist von mindestens vier Wochen gesetzt, innerhalb der die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich Stellung nehmen kann. Die ESMA ist nicht verpflichtet, bei der Annahme eines Beschlusses über das Vorliegen eines Verstoßes sowie über Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 48e und Artikel 48f der Verordnung (EU) 2016/1011 schriftliche Eingaben zu berücksichtigen, die nach Ablauf dieser Frist eingegangen sind.

(5)   Stimmt die ESMA sämtlichen oder einigen Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten zu, setzt sie die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, darüber in Kenntnis. In der entsprechenden Mitteilung wird für den Fall, dass die ESMA sämtlichen Prüfungsfeststellungen zustimmt, eine Frist von mindestens zwei Wochen, und für den Fall, dass die ESMA nicht sämtlichen Prüfungsfeststellungen zustimmt, eine Frist von mindestens vier Wochen gesetzt, innerhalb der die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich Stellung nehmen kann. Die ESMA ist nicht verpflichtet, bei der Annahme eines Beschlusses über das Vorliegen eines Verstoßes sowie über Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 48e und Artikel 48f der Verordnung (EU) 2016/1011 schriftliche Eingaben zu berücksichtigen, die nach Ablauf dieser Frist eingegangen sind.

(6)   Die ESMA kann die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist und der eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.

(7)   Gelangt die ESMA zu dem Schluss, dass eine Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist, einen oder mehrere Verstöße gegen die in Titel VI der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Anforderungen begangen hat und hat sie einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße gemäß Artikel 48f der genannten Verordnung erlassen, so teilt sie diesen Beschluss der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, unverzüglich mit.