Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
Der Begriff „kritischer Referenzwert“ bezeichnet einen kritischen Referenzwert nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2016/1011; |
2. |
der Begriff „Drittlandsreferenzwert“ bezeichnet einen Referenzwert, dessen Administrator außerhalb der Union angesiedelt ist. |