Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 5 - Verfahrensvorschriften für Interimsbeschlüsse über Aufsichtsmaßnahmen

Artikel 5

Verfahrensvorschriften für Interimsbeschlüsse über Aufsichtsmaßnahmen

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absätze 4, 5 und 6 und Artikel 4 Absätze 1 und 4 ist das in diesem Artikel dargelegte Verfahren anwendbar, wenn die ESMA Interimsbeschlüsse gemäß Artikel 48j Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 erlässt.

(2)   Gelangt die ESMA zu dem Schluss, dass eine Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist, gegen eine Anforderung nach Titel VI der Verordnung (EU) 2016/1011 verstoßen hat, und erlässt sie einen Interimsbeschluss zur Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß Artikel 48e der Verordnung (EU) 2016/1011, so setzt sie die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, unverzüglich über diesen Interimsbeschluss in Kenntnis.

Die ESMA setzt eine Frist von mindestens vier Wochen, innerhalb der die Person, die Gegenstand eines Interimsbeschlusses ist, schriftlich zu dem Interimsbeschluss Stellung nehmen kann. Die ESMA ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Eingaben Rechnung zu tragen.

Auf Antrag gewährt die ESMA der Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, Akteneinsicht. Die Aktenunterlagen, in die Einsicht genommen wird, dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1011 betreffen.

Die ESMA kann die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.

(3)   Die ESMA erlässt so bald wie möglich nach Erlass des Interimsbeschlusses einen abschließenden Beschluss.

Gelangt die ESMA nach Anhörung der Person, die Gegenstand eines Interimsbeschlusses ist, zu dem Schluss, dass diese Person gegen eine Anforderung nach Titel VI der Verordnung (EU) 2016/1011 verstoßen hat, erlässt sie einen bestätigenden Beschluss, mit dem eine oder mehrere Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 48e der Verordnung (EU) 2016/1011 verhängt werden. Die ESMA setzt die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, unverzüglich von dem Beschluss in Kenntnis.

(4)   Erlässt die ESMA einen abschließenden Beschluss, mit dem der Interimsbeschluss nicht bestätigt wird, gilt der Interimsbeschluss als aufgehoben.