Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 4 - Zwangsgelder betreffende Verfahrensvorschriften bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor der ESMA geführt wird

Artikel 4

Zwangsgelder betreffende Verfahrensvorschriften bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor der ESMA geführt wird

(1)   Bevor die ESMA beschließt, ein Zwangsgeld nach Artikel 48g der Verordnung (EU) 2016/1011 zu verhängen, übermittelt sie der Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen, in der die Gründe für die Verhängung eines Zwangsgelds dargelegt werden und die Höhe dieses Zwangsgelds für jeden Tag der Nichteinhaltung angegeben wird. In der Auflistung der Untersuchungsfeststellungen wird eine Frist von mindestens vier Wochen gesetzt, innerhalb der die Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, schriftlich Stellung nehmen kann. Die ESMA ist nicht verpflichtet, bei einem Beschluss über ein Zwangsgeld schriftlichen Eingaben, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, Rechnung zu tragen.

(2)   Sobald der Referenzwert-Administrator oder die Person, die Gegenstand des Verfahrens nach Artikel 48b Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 ist, dem einschlägigen Beschluss gemäß Artikel 48g Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 nachgekommen ist, wird kein Zwangsgeld mehr verhängt.

(3)   In einem Beschluss, mit dem die ESMA die Verhängung eines Zwangsgelds beschließt, sind die Rechtsgrundlage und die Gründe für den Beschluss sowie die Höhe und der Zeitpunkt des Beginns der Verhängung des Zwangsgelds anzugeben.

(4)   Die ESMA kann die Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.