Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 9 - Größe, Organisationsform oder Struktur des Administrators

Artikel 9

Größe, Organisationsform oder Struktur des Administrators

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Größe, Organisationsform oder Struktur des Administrators berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:

a)

falls die Bereitstellung von Referenzwerten nicht die Haupttätigkeit des Administrators darstellt, ob die Referenzwertbereitstellung organisatorisch getrennt ist oder ob Interessenkonflikte durch angemessene Mittel verhindert werden;

b)

falls der Administrator einer Gruppe angehört und ein oder mehrere Unternehmen der Gruppe tatsächliche oder potenzielle Nutzer des Referenzwerts sind, ob der Administrator unabhängig handelt und ob der Administrator Interessenkonflikte mit anderen geeigneten Mitteln verhindert.