Artikel 1
Manipulationsanfälligkeit des Referenzwerts
Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Manipulationsanfälligkeit des Referenzwerts berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:
a) |
ob der Referenzwert auf Transaktionsdaten beruht; |
b) |
ob es sich bei den Kontributoren um der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt; |
c) |
ob Maßnahmen angewandt werden, die die Robustheit der Eingabedaten erhöhen; |
d) |
ob die Organisationsstruktur des Administrators die Anreize zur Manipulation verringert; |
e) |
ob der Administrator ein finanzielles Interesse an Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder Investmentfonds hat, für die der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient; |
f) |
ob beim selben Referenzwert oder einem Referenzwert mit ähnlicher Methodik, der von einem Administrator mit ähnlicher Größe und Organisationsstruktur bereitgestellt wird, nachweislich Fälle von Manipulation aufgetreten sind. |