Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Manipulationsanfälligkeit des Referenzwerts

Artikel 1

Manipulationsanfälligkeit des Referenzwerts

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Manipulationsanfälligkeit des Referenzwerts berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:

a)

ob der Referenzwert auf Transaktionsdaten beruht;

b)

ob es sich bei den Kontributoren um der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt;

c)

ob Maßnahmen angewandt werden, die die Robustheit der Eingabedaten erhöhen;

d)

ob die Organisationsstruktur des Administrators die Anreize zur Manipulation verringert;

e)

ob der Administrator ein finanzielles Interesse an Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder Investmentfonds hat, für die der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient;

f)

ob beim selben Referenzwert oder einem Referenzwert mit ähnlicher Methodik, der von einem Administrator mit ähnlicher Größe und Organisationsstruktur bereitgestellt wird, nachweislich Fälle von Manipulation aufgetreten sind.