Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 3 - Umfang von Interessenkonflikten

Artikel 3

Umfang von Interessenkonflikten

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 den Umfang der Interessenkonflikte berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:

a)

ob der Administrator rein finanzielles Interesse an Finanzinstrumenten oder -kontrakten hat, für die der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, oder von der Wertentwicklung eines Investmentfonds profitieren könnte, die durch den Referenzwert gemessen wird;

b)

falls der Referenzwert auf Eingabedatenbeiträgen beruht, ob die Beziehung zwischen dem Administrator und den Kontributoren angemessenen Kontrollmechanismen unterliegt;

c)

ob der Administrator für Kontrollen oder andere Maßnahmen gesorgt hat, die potenzielle Interessenkonflikte wirksam mindern.