Artikel 2
Art der Eingabedaten
Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Art der Eingabedaten berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:
a) |
wenn es sich bei den Eingabedaten um Transaktionsdaten handelt, ob der Administrator an dem Markt oder der wirtschaftlichen Realität, den bzw. die der Referenzwert messen soll, teilnimmt; |
b) |
wenn die Eingabedaten von Kontributoren bereitgestellt werden, ob die Kontributoren ein finanzielles Interesse an Finanzinstrumenten oder -kontrakten, für die der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, haben oder von der Wertentwicklung eines Investmentfonds profitieren könnten, die durch den Referenzwert gemessen wird; |
c) |
wenn die Eingabedaten von in einem Drittland angesiedelten Börsen oder Handelssystemen bezogen werden, ob für diese Börsen oder Handelssysteme ein Regulierungs- und Aufsichtsrahmen gilt, der die Integrität der Eingabedaten wahrt; |
d) |
wenn die Eingabedaten aus Quotierungen bestehen, ob die Quotierungen verbindlich oder unverbindlich sind und ob sie angemessenen Kontrollmechanismen unterliegen. |