Artikel 6
Art, Umfang und Komplexität der Bereitstellung des Referenzwerts
Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Art, den Umfang und die Komplexität der Bereitstellung des Referenzwerts berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:
a) |
bis zu welchem Grad die Eingabedaten auf Beiträgen beruhen, ob es sich bei den Eingabedaten um Transaktionsdaten handelt und wie diesem Grad durch die Kontrollmechanismen des Administrators Rechnung getragen wird; |
b) |
die zu verarbeitende Eingabedatenmenge und die Zahl der Datenquellen; |
c) |
ob der Administrator über ausreichende technische Mittel verfügt, um die Eingabedaten kontinuierlich und robust verarbeiten zu können; |
d) |
ob die Methodik operationelle Risiken bei der Verarbeitung der Eingabedaten beinhaltet; |
e) |
inwieweit sich der Administrator bei der Bestimmung des Referenzwerts auf Kontributoren verlässt. |