Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 6 - Art, Umfang und Komplexität der Bereitstellung des Referenzwerts

Artikel 6

Art, Umfang und Komplexität der Bereitstellung des Referenzwerts

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Art, den Umfang und die Komplexität der Bereitstellung des Referenzwerts berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:

a)

bis zu welchem Grad die Eingabedaten auf Beiträgen beruhen, ob es sich bei den Eingabedaten um Transaktionsdaten handelt und wie diesem Grad durch die Kontrollmechanismen des Administrators Rechnung getragen wird;

b)

die zu verarbeitende Eingabedatenmenge und die Zahl der Datenquellen;

c)

ob der Administrator über ausreichende technische Mittel verfügt, um die Eingabedaten kontinuierlich und robust verarbeiten zu können;

d)

ob die Methodik operationelle Risiken bei der Verarbeitung der Eingabedaten beinhaltet;

e)

inwieweit sich der Administrator bei der Bestimmung des Referenzwerts auf Kontributoren verlässt.