Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 7 - Bedeutung des Referenzwerts für die Finanzstabilität

Artikel 7

Bedeutung des Referenzwerts für die Finanzstabilität

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Bedeutung des Referenzwerts für die Finanzstabilität berücksichtigt, bezieht sie mindestens eine Einschätzung des Verhältnisses zwischen dem Gesamtwert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, und dem Wert des Gesamtvermögens des Finanzsektors und des Bankensektors in einem Mitgliedstaat ein, sofern ihr diese Information vorliegt.