Artikel 4
Ermessensspielraum des Administrators
Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 den Ermessensspielraum des Administrators berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:
a) |
falls die Referenzwert-Methodik eine Experteneinschätzung des Administrators gestattet, ob diese Einschätzung oder Ermessensausübung hinreichend transparent erfolgt; |
b) |
falls der Referenzwert auf Schätzungen beruht, die Wirksamkeit der internen Kontrollmaßnahmen des Administrators. |