Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 4 - Ermessensspielraum des Administrators

Artikel 4

Ermessensspielraum des Administrators

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 den Ermessensspielraum des Administrators berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:

a)

falls die Referenzwert-Methodik eine Experteneinschätzung des Administrators gestattet, ob diese Einschätzung oder Ermessensausübung hinreichend transparent erfolgt;

b)

falls der Referenzwert auf Schätzungen beruht, die Wirksamkeit der internen Kontrollmaßnahmen des Administrators.