Artikel 8
Interessenkonflikte
(1) Der Verhaltenskodex verpflichtet den Kontributor zur Einrichtung von Systemen und Kontrollen für den Umgang mit Interessenkonflikten, die zumindest Folgendes umfassen:
a) |
Festlegung einer Strategie für Interessenkonflikte, die Folgendes umfasst:
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b) |
Erstellung eines Registers über Interessenkonflikte, in dem alle festgestellten Interessenkonflikte und alle für den Umgang mit diesen getroffenen Maßnahmen zu erfassen sind, sowie Festlegung von Anforderungen an die laufende Aktualisierung des Registers und an den Zugriff interner und externer Prüfer auf dieses Register. |
(2) Im Verhaltenskodex wird vorgeschrieben, dass die am Beitragsprozess beteiligten Belegschaftsmitglieder eines Kontributors in Bezug auf alle Strategien, Verfahren und Kontrollen, die die Ermittlung und Vorbeugung von Interessenkonflikten sowie den Umgang mit diesen betreffen, geschult werden.
(3) Trägt ein Kontributor Eingabedaten zu einem nicht signifikanten Referenzwert bei, kann der Administrator beschließen, von einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstabe e Ziffern iii, v, vi und vii genannten Anforderungen abzusehen.