Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 8 - Interessenkonflikte

Artikel 8

Interessenkonflikte

(1)   Der Verhaltenskodex verpflichtet den Kontributor zur Einrichtung von Systemen und Kontrollen für den Umgang mit Interessenkonflikten, die zumindest Folgendes umfassen:

a)

Festlegung einer Strategie für Interessenkonflikte, die Folgendes umfasst:

i)

das Verfahren für die Ermittlung von und den Umgang mit Interessenkonflikten, auch solchen, die möglicherweise nach innen zunehmen;

ii)

Schritte, mit denen beim Verfahren zur Einstellung von Submittenten Interessenkonflikten vorgebeugt oder das Risiko von Interessenkonflikten minimiert werden soll;

iii)

Schritte, mit denen bei den Vergütungsgrundsätzen für die Mitarbeiter des Kontributors Interessenkonflikten vorgebeugt oder das Risiko von Interessenkonflikten minimiert werden soll;

iv)

Schritte, mit denen Interessenkonflikten, die sich aus der Verwaltungsstruktur des Kontributors ergeben, vorgebeugt oder das Risiko derartiger Interessenkonflikte minimiert werden soll;

v)

Anforderungen an die Kommunikation zwischen Submittenten und anderen Mitarbeitern innerhalb der Organisation des Kontributors;

vi)

jede physische oder organisatorische Trennung zwischen Submittenten und anderen Mitarbeitern des Kontributors, die erforderlich ist, um Interessenkonflikten vorzubeugen oder das Risiko von Interessenkonflikten zu minimieren;

vii)

Regeln und Maßnahmen, mit denen jeder etwaigen finanziellen Exposition des Kontributors gegenüber einem Finanzinstrument oder Finanzkontrakt begegnet werden soll, bei dem der Referenzwert, zu dem der Kontributor Eingabedaten beiträgt, als Bezugsgrundlage dient.

b)

Erstellung eines Registers über Interessenkonflikte, in dem alle festgestellten Interessenkonflikte und alle für den Umgang mit diesen getroffenen Maßnahmen zu erfassen sind, sowie Festlegung von Anforderungen an die laufende Aktualisierung des Registers und an den Zugriff interner und externer Prüfer auf dieses Register.

(2)   Im Verhaltenskodex wird vorgeschrieben, dass die am Beitragsprozess beteiligten Belegschaftsmitglieder eines Kontributors in Bezug auf alle Strategien, Verfahren und Kontrollen, die die Ermittlung und Vorbeugung von Interessenkonflikten sowie den Umgang mit diesen betreffen, geschult werden.

(3)   Trägt ein Kontributor Eingabedaten zu einem nicht signifikanten Referenzwert bei, kann der Administrator beschließen, von einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstabe e Ziffern iii, v, vi und vii genannten Anforderungen abzusehen.