Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 6 - Regeln für das Führen von Aufzeichnungen

Artikel 6

Regeln für das Führen von Aufzeichnungen

(1)   Der Verhaltenskodex enthält Bestimmungen, die den Kontributor zur Aufstellung von Regeln für das Führen von Aufzeichnungen verpflichten, die gewährleisten, dass der Kontributor Aufzeichnungen über alle maßgeblichen Informationen führt, die erforderlich sind, um zu kontrollieren, ob er den Verhaltenskodex einhält; hierzu zählen u. a. Aufzeichnungen über:

a)

die Strategien und Verfahren des Kontributors für das Beitragen von Eingabedaten sowie alle etwaigen Änderungen an diesen Strategien und Verfahren;

b)

das in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b genannte Register über Interessenkonflikte;

c)

alle etwaigen Disziplinarmaßnahmen, die im Zusammenhang mit referenzwertbezogenen Tätigkeiten gegen einen Mitarbeiter des Kontributors verhängt wurden;

d)

ein Verzeichnis der Submittenten und Personen, die in Bezug auf die Beiträge Kontrollen durchführen, einschließlich ihrer Namen und Aufgaben innerhalb der Organisation des Kontributors und der Daten, an denen sie die Befugnis zur Wahrnehmung ihrer eingabebezogenen Aufgaben erhalten sowie gegebenenfalls wieder verloren haben;

e)

in Bezug auf jeden Eingabedatenbeitrag:

i)

die beigetragenen Eingabedaten;

ii)

die bei der Bestimmung des Eingabedatenbeitrags einbezogenen Daten sowie alle etwaigen ausgenommenen Daten;

iii)

jeder etwaige Fall, in dem Ermessen ausgeübt wurde;

iv)

alle etwaigen vorgenommenen Eingabedatenkontrollen;

v)

jede Kommunikation, die im Zusammenhang mit dem Beitragen von Eingabedaten zwischen dem Submittenten und jeder etwaigen Person, die innerhalb der Organisation des Kontributors Kontrollen hinsichtlich der Beiträge durchführt, stattfindet.

(2)   Im Verhaltenskodex wird verlangt, dass die Regeln für das Führen von Aufzeichnungen eine Aufbewahrungsdauer von mindestens fünf — bzw. wenn es sich um telefonische oder elektronische Aufzeichnungen handelt — drei Jahren vorsehen sowie sicherstellen müssen, dass diese Aufzeichnungen auf einem Datenträger gespeichert werden, über den auch künftig auf diese Daten zugegriffen werden kann.

(3)   Trägt ein Kontributor Eingabedaten zu einem signifikanten Referenzwert bei, kann der Administrator beschließen, von der in Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iv genannten Anforderung abzusehen.

(4)   Trägt ein Kontributor Eingabedaten zu einem nicht signifikanten Referenzwert bei, kann der Administrator beschließen, von einer oder den beiden der in Absatz 1 Buchstabe e Ziffern iv und v genannten Anforderungen abzusehen.