Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 4 - Systeme und Kontrollen

Artikel 4

Systeme und Kontrollen

(1)   Der Verhaltenskodex enthält Bestimmungen, die sicherstellen, dass die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Systeme und Kontrollen unter anderem folgende Bestandteile aufweisen:

a)

Kontrollen im Vorfeld der Bereitstellung, um verdächtige Eingabedaten zu ermitteln, einschließlich Kontrollen in Form einer Datenüberprüfung durch eine zweite Person;

b)

Kontrollen nach der Bereitstellung, um zu bestätigen, dass die Eingabedaten den Anforderungen des Verhaltenskodexes entsprechend bereitgestellt wurden, und um etwaige verdächtige Eingabedaten zu ermitteln;

c)

Überwachung der Eingabedatenübermittlung an den Administrator gemäß den anzuwendenden Strategien.

(2)   Der Verhaltenskodex darf es einem Kontributor nur dann erlauben, für die Bereitstellung von Eingabedaten ein automatisiertes System zu nutzen, bei dem die Eingabedatenbeiträge nicht von natürlichen Personen geändert werden können, wenn eine solche Erlaubnis im Verhaltenskodex an folgende Bedingungen geknüpft ist:

a)

der Kontributor kann das ordnungsgemäße Funktionieren des automatisierten Systems kontinuierlich überwachen; und

b)

nach einer Aktualisierung oder Softwareänderung wird das automatisierte System vor jeder weiteren Übermittlung von Eingabedaten vom Kontributor kontrolliert.

In einem solchen Fall kann der Kontributor im Verhaltenskodex von den in Absatz 1 genannten Kontrollen freigestellt werden.

(3)   Der Verhaltenskodex legt die Verfahren fest, über die der Kontributor verfügen muss, um etwaigen Fehlern in den beigetragenen Eingabedaten entgegenzuwirken.

(4)   Der Verhaltenskodex verpflichtet den Kontributor zu einer regelmäßigen, zumindest aber jährlichen Überprüfung der von ihm für das Beitragen von Eingabedaten eingerichteten Systeme und Kontrollen.