Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 2 - Submittenten

Artikel 2

Submittenten

(1)   Der Verhaltenskodex enthält Bestimmungen, die gewährleisten, dass eine Person nur dann im Namen eines Kontributors als Submittent von Eingabedaten handeln darf, wenn sich der Kontributor davon überzeugt hat, dass die Person über die für diese Aufgabe notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse, Qualifikationen und Erfahrungen verfügt.

(2)   Der Verhaltenskodex enthält eine Beschreibung der Due-Diligence-Prüfung, die ein Kontributor vornehmen muss, um sich davon zu überzeugen, dass eine Person über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Qualifikationen und Erfahrungen verfügt, um in seinem Namen Eingabedaten einzugeben. Diese Beschreibung umfasst die Anforderung, dass im Rahmen dieses Prozesses Kontrollen durchzuführen sind, um Folgendes zu überprüfen:

a)

die Identität der Person;

b)

die Qualifikationen der Person; und

c)

den Leumund der Person, einschließlich der Frage, ob die Person zuvor wegen Fehlverhaltens von der Dateneingabe für einen Referenzwert ausgeschlossen wurde.

(3)   Im Verhaltenskodex wird festgelegt, auf welches Verfahren und welche Kommunikationsmittel ein Kontributor zurückgreifen muss, um dem Administrator den Namen jeder Person mitzuteilen, die in seinem Namen Eingabedaten eingibt, damit der Administrator überprüfen kann, ob der Submittent zur Eingabe der Daten im Namen des Kontributors befugt ist.