Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2018/1639

Artikel 5

Regeln für die Nutzung des Ermessensspielraums bei der Bereitstellung von Eingabedaten

Sieht der Verhaltenskodex für den Kontributor Ermessensspielraum bei der Bereitstellung von Eingabedaten vor, muss er diesen zur Festlegung von Regeln für die Nutzung dieses Ermessensspielraums verpflichten, die zumindest über Folgendes Aufschluss geben:

a)

unter welchen Umständen der Kontributor Ermessen ausüben darf;

b)

welche Personen innerhalb der Organisation des Kontributors Ermessen ausüben dürfen;

c)

mit welchen internen Kontrollen diese Ermessensausübung durch den Kontributor reguliert wird;

d)

welche Personen innerhalb der Organisation des Kontributors befugt sind, die Ermessensausübung nachträglich zu bewerten;