Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 6 - Indirekte Bezugnahme auf einen Referenzwert innerhalb einer Kombination von Referenzwerten

Artikel 6

Indirekte Bezugnahme auf einen Referenzwert innerhalb einer Kombination von Referenzwerten

Wird ein Referenzwert indirekt innerhalb einer Kombination von Referenzwerten verwendet, entsprechen die Beträge oder Werte für die Zwecke der in Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Schwellenwerte einer der beiden folgenden Größen:

a)

dem prozentualen Gewicht des Referenzwerts innerhalb der Kombination von Referenzwerten, multipliziert mit dem Gesamtbetrag, dem Gesamtwert oder dem Gesamtdurchschnittswert, je nach Anwendbarkeit, des betreffenden Finanzinstruments oder Investmentfonds, wenn dieses Gewicht eindeutig festgelegt ist oder anhand anderer verfügbarer Informationen näherungsweise bestimmt werden kann;

b)

dem Gesamtbetrag, dem Gesamtwert oder dem Gesamtdurchschnittswert, je nach Anwendbarkeit, des betreffenden Finanzinstruments oder Investmentfonds, geteilt durch die Anzahl der Referenzwerte innerhalb der Kombination von Referenzwerten, wenn das tatsächliche Gewicht des Referenzwerts nicht festgelegt ist oder nicht näherungsweise bestimmt werden kann.