Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 3 - Nettoinventarwert von Organismen für gemeinsame Anlagen

Artikel 3

Nettoinventarwert von Organismen für gemeinsame Anlagen

Der in Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte Nettoinventarwert von Organismen für gemeinsame Anlagen entspricht einem der beiden folgenden Werte:

a)

bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter die Richtlinie 2009/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fallen: dem Nettoinventarwert pro Anteil, der im jüngsten in Artikel 68 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Jahresbericht oder Halbjahresbericht ausgewiesen ist, multipliziert mit der Anzahl der Anteile;

b)

bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fallen: dem jüngsten in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission (6) genannten Nettoinventar.


(4)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(5)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).