Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 1 - Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten sowie von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen

Artikel 1

Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten sowie von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen

Der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten sowie von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen entspricht dem in Tabelle 3 Feld 14 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission (2) genannten ausgegebenen Gesamtnennbetrag in monetärem Wert.


(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 368).