Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 4 - Verwendung alternativer Beträge und Werte

Artikel 4

Verwendung alternativer Beträge und Werte

Sind die in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Beträge oder Werte für die Berechnung des Gesamtwerts von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder Investmentfonds mit Bezug auf einen Referenzwert nicht verfügbar oder unvollständig, werden der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte Gesamtwert und der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der vorerwähnten Verordnung genannte Gesamtdurchschnittswert anhand alternativer Beträge oder Werte berechnet, insbesondere auch anhand von Ersatzgrößen und Beträgen oder Werten, die von privaten Datenanbietern gemeldet werden, oder von Open-Interest-Daten, die von Marktbetreibern berechnet und veröffentlicht werden, vorausgesetzt, diese Ersatzwerte und Beträge oder Werte sind hinreichend renommiert und hinreichend zuverlässig.

Ein Administrator, der alternative Beträge oder Daten verwendet, berechnet den Gesamtbetrag nach besten Kräften und nach bestem Vermögen, auf der Grundlage der verfügbaren Daten.

Ein Administrator, der alternative Beträge oder Daten verwendet, übermittelt der zuständigen Behörde, wenn er diese gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 benachrichtigt, eine schriftliche Spezifikation der verwendeten Datenquellen.