Artikel 14
Geeignetheitserklärung
Bei der Beratung zur Eignung eines Versicherungsanlageprodukts gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 stellen die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen dem Kunden eine Geeignetheitserklärung zur Verfügung, die Folgendes enthält:
einen Überblick über die erteilten Ratschläge;
Angaben dahin gehend, inwiefern die abgegebene Empfehlung zum betreffenden Kunden passt, was auch Informationen darüber mit einschließt, inwieweit sie Folgendem gerecht wird:
den Anlagezielen des Kunden, auch hinsichtlich seiner Risikobereitschaft und hinsichtlich der Frage, ob die Anlageziele des Kunden erreicht werden, indem seine Nachhaltigkeitspräferenzen berücksichtigt werden;
den finanziellen Verhältnissen des Kunden, auch hinsichtlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen;
den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden.
Die Anforderungen in Bezug auf die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden oder potenziellen Kunden lassen die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen unberührt.