Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen (2)
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Artikel 14 - Delegierte Verordnung 2017/2359

Artikel 14

Geeignetheitserklärung

(1)  

Bei der Beratung zur Eignung eines Versicherungsanlageprodukts gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 stellen die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen dem Kunden eine Geeignetheitserklärung zur Verfügung, die Folgendes enthält:

a) 

einen Überblick über die erteilten Ratschläge;

b) 

Angaben dahin gehend, inwiefern die abgegebene Empfehlung zum betreffenden Kunden passt, was auch Informationen darüber mit einschließt, inwieweit sie Folgendem gerecht wird:

i) 

den Anlagezielen des Kunden, auch hinsichtlich seiner Risikobereitschaft und hinsichtlich der Frage, ob die Anlageziele des Kunden erreicht werden, indem seine Nachhaltigkeitspräferenzen berücksichtigt werden;

ii) 

den finanziellen Verhältnissen des Kunden, auch hinsichtlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen;

iii) 

den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden.

(2)  
Die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen weisen die Kunden darauf hin und geben in der Geeignetheitserklärung an, ob die empfohlenen Versicherungsanlageprodukte voraussichtlich eine regelmäßige Überprüfung der Bestimmungen erfordern.
(3)  
Hat der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen den Kunden über die Vornahme einer regelmäßigen Eignungsbeurteilung informiert, können sich die auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden Erklärungen auf Veränderungen hinsichtlich der Dienstleistungen bzw. zugrunde liegenden Investitionswerte und/oder der Umstände des Kunden beschränken, während sämtliche Einzelheiten der ersten Erklärung nicht noch einmal aufzuführen sind.
(4)  
Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, die eine regelmäßige Eignungsbeurteilung vornehmen, überprüfen im besten Interesse ihrer Kunden die Eignung der empfohlenen Versicherungsanlageprodukte mindestens einmal jährlich. Je nach den Merkmalen des Kunden, beispielsweise Risikobereitschaft, und Art des empfohlenen Versicherungsanlageprodukts wird die Häufigkeit dieser Beurteilungen erhöht.

Die Anforderungen in Bezug auf die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden oder potenziellen Kunden lassen die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen unberührt.