Artikel 9
Zur Beurteilung der Eignung einzuholende Informationen
Unbeschadet der Tatsache, dass gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 jeder angebotene Vertrag den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden zu entsprechen hat, holen die Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen bei ihren Kunden bzw. potenziellen Kunden die Informationen ein, die sie benötigen, um die wesentlichen Fakten in Bezug auf den Kunden bzw. den potenziellen Kunden zu erfassen und nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen zu können, dass ihre persönlichen Empfehlungen an den Kunden bzw. potenziellen Kunden sämtliche folgenden Anforderungen erfüllen:
Sie entsprechen den Anlagezielen des betreffenden Kunden bzw. potenziellen Kunden, auch hinsichtlich seiner Risikobereitschaft und etwaigen Nachhaltigkeitspräferenzen;
sie entsprechen den finanziellen Verhältnissen des Kunden bzw. potenziellen Kunden, auch hinsichtlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen;
sie sind so beschaffen, dass der Kunde bzw. potenzielle Kunde in dem für den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung relevanten Anlagebereich über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.
Ein Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen empfiehlt Versicherungsanlageprodukte nicht als den Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden oder potenziellen Kunden entsprechend, wenn diese Versicherungsanlageprodukte diesen Präferenzen nicht entsprechen. Der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen erklären ihren Kunden oder potenziellen Kunden, aus welchen Gründen sie dies nicht tun, und zeichnen die Begründung auf.
Entspricht kein Versicherungsanlageprodukt den Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden oder potenziellen Kunden und entscheidet sich der Kunde, seine Nachhaltigkeitspräferenzen anzupassen, so wird diese Kundenentscheidung einschließlich ihrer Begründung vom Versicherungsvermittler oder vom Versicherungsunternehmen aufgezeichnet.