Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen (3)
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Artikel 9 - Delegierte Verordnung 2017/2359

Artikel 9

Zur Beurteilung der Eignung einzuholende Informationen

(1)  
Für die Zwecke der Beratung über Versicherungsanlageprodukte gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 legen die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen den Umfang der vom Kunden bzw. potenziellen Kunden einzuholenden Informationen unter Berücksichtigung aller Merkmale der gegenüber diesem Kunden bzw. potenziellen Kunden zu erbringenden Beratung fest.
(2)  

Unbeschadet der Tatsache, dass gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 jeder angebotene Vertrag den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden zu entsprechen hat, holen die Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen bei ihren Kunden bzw. potenziellen Kunden die Informationen ein, die sie benötigen, um die wesentlichen Fakten in Bezug auf den Kunden bzw. den potenziellen Kunden zu erfassen und nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen zu können, dass ihre persönlichen Empfehlungen an den Kunden bzw. potenziellen Kunden sämtliche folgenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie entsprechen den Anlagezielen des betreffenden Kunden bzw. potenziellen Kunden, auch hinsichtlich seiner Risikobereitschaft und etwaigen Nachhaltigkeitspräferenzen;

b) 

sie entsprechen den finanziellen Verhältnissen des Kunden bzw. potenziellen Kunden, auch hinsichtlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen;

c) 

sie sind so beschaffen, dass der Kunde bzw. potenzielle Kunde in dem für den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung relevanten Anlagebereich über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.

(3)  
Die Informationen über die finanziellen Verhältnisse des Kunden bzw. potenziellen Kunden, einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, umfassen — soweit relevant — Informationen über Herkunft und Höhe seines regelmäßigen Einkommens, seine Vermögenswerte einschließlich der liquiden Vermögenswerte, Anlagen und Immobilienbesitz sowie seine regelmäßigen finanziellen Verpflichtungen. Die Menge der gesammelten Informationen muss dem speziellen Typ des in Betracht gezogenen Produkts bzw. der in Betracht gezogenen Dienstleistung angemessen sein.
(4)  
Die Informationen über die Anlageziele des Kunden bzw. potenziellen Kunden umfassen — soweit relevant — Informationen über den Zeitraum, in dem er die Anlage zu halten gedenkt, seine Präferenzen hinsichtlich des einzugehenden Risikos, das Risikoprofil und den Zweck der Anlage sowie zusätzlich seine Nachhaltigkeitspräferenzen. Die Menge der gesammelten Informationen muss dem speziellen Typ des in Betracht gezogenen Produkts bzw. der in Betracht gezogenen Dienstleistung angemessen sein.
(5)  
Erlangt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 erforderlichen Informationen nicht, bietet er bzw. es dem Kunden bzw. potenziellen Kunden keine Beratung über Versicherungsanlageprodukte an.
(6)  
Ist keines der Produkte für den Kunden bzw. potenziellen Kunden geeignet, gibt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen bei der Erbringung von Beratung über ein Versicherungsanlageprodukt gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 keine Empfehlung ab.

Ein Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen empfiehlt Versicherungsanlageprodukte nicht als den Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden oder potenziellen Kunden entsprechend, wenn diese Versicherungsanlageprodukte diesen Präferenzen nicht entsprechen. Der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen erklären ihren Kunden oder potenziellen Kunden, aus welchen Gründen sie dies nicht tun, und zeichnen die Begründung auf.

Entspricht kein Versicherungsanlageprodukt den Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden oder potenziellen Kunden und entscheidet sich der Kunde, seine Nachhaltigkeitspräferenzen anzupassen, so wird diese Kundenentscheidung einschließlich ihrer Begründung vom Versicherungsvermittler oder vom Versicherungsunternehmen aufgezeichnet.

(7)  
Bei der Erbringung von Beratung im Hinblick auf die Umschichtung zugrunde liegender Investitionswerte holen die Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen zudem die erforderlichen Informationen über die bestehenden zugrunde liegenden Investitionswerte des Kunden sowie die empfohlenen Neuinvestitionswerte ein und führen eine Analyse der zu erwartenden Kosten und Vorteile der Umschichtung durch, sodass sie mit angemessener Sicherheit nachweisen können, dass die Vorteile der Umschichtung deren Kosten voraussichtlich überwiegen.