Artikel 12
Automatisierte Beratung
Die Verantwortung des Versicherungsvermittlers bzw. Versicherungsunternehmens für die Durchführung der Eignungsbeurteilung gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2016/97 wird durch den Umstand, dass die Beratung über Versicherungsanlageprodukte ganz oder teilweise über ein voll- oder teilautomatisiertes System erbracht wird, nicht eingeschränkt.