Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen
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Artikel 12 - Delegierte Verordnung 2017/2359

Artikel 12

Automatisierte Beratung

Die Verantwortung des Versicherungsvermittlers bzw. Versicherungsunternehmens für die Durchführung der Eignungsbeurteilung gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2016/97 wird durch den Umstand, dass die Beratung über Versicherungsanlageprodukte ganz oder teilweise über ein voll- oder teilautomatisiertes System erbracht wird, nicht eingeschränkt.