Artikel 13
Gruppenversicherung
In Bezug auf Gruppenversicherungen legt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen Grundsätze dazu fest, wer der Eignungsbeurteilung zu unterziehen ist, wenn ein Versicherungsvertrag im Namen einer Gruppe von Mitgliedern abgeschlossen wird, bei der das einzelne Mitglied keine individuelle Entscheidung über seinen Beitritt treffen kann, und setzt diese um. Diese Grundsätze enthalten zudem Vorschriften darüber, wie diese Beurteilung in der Praxis durchgeführt wird, was auch mit einschließt, bei wem die Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen, die finanziellen Verhältnisse sowie Anlageziele eingeholt werden.
Die gemäß Absatz 1 festgelegten Grundsätze werden vom Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen schriftlich festgehalten.