Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen
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Artikel 11 - Delegierte Verordnung 2017/2359

Artikel 11

Kommunikation mit Kunden betreffend die Beurteilung der Eignung

Die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen lassen hinsichtlich ihrer Zuständigkeiten bei der Beurteilung der Eignung von Versicherungsanlageprodukten gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 weder Unklarheit noch Verwirrung entstehen. Die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen informieren die Kunden auf klare und einfache Weise darüber, dass die Eignungsbeurteilung dazu dient, es ihnen zu ermöglichen, im besten Interesse des Kunden zu handeln.