Artikel 11
Kommunikation mit Kunden betreffend die Beurteilung der Eignung
Die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen lassen hinsichtlich ihrer Zuständigkeiten bei der Beurteilung der Eignung von Versicherungsanlageprodukten gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 weder Unklarheit noch Verwirrung entstehen. Die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen informieren die Kunden auf klare und einfache Weise darüber, dass die Eignungsbeurteilung dazu dient, es ihnen zu ermöglichen, im besten Interesse des Kunden zu handeln.