Artikel 15
Beurteilungsverfahren
Unbeschadet des Umstands, dass gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 jeder angebotene Vertrag den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden zu entsprechen hat, prüfen Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen bei der Beurteilung, ob ein(e) gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 vertriebene(s) Versicherungsleistung bzw. Versicherungsprodukt für einen Kunden geeignet ist, ob der Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit der angebotenen oder gewünschten Dienstleistung bzw. dem angebotenen oder gewünschten Produkt zu verstehen.