Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen
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Artikel 16 - Delegierte Verordnung 2017/2359

Artikel 16

Nichtkomplexe Versicherungsanlageprodukte

Ein Versicherungsanlageprodukt gilt im Sinne von Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie (EU) 2016/97 als nichtkomplex, wenn es sämtliche folgenden Kriterien erfüllt:

a) 

Es liefert einen vertraglich garantierten Mindestfälligkeitswert, der wenigstens dem vom Kunden nach Abzug der legitimen Kosten gezahlten Betrag entspricht;

b) 

es umfasst keine Klausel, keine Bedingung und keinen Auslöser, die bzw. der es dem Versicherungsunternehmen ermöglicht, die Art, das Risiko oder das Auszahlungsprofil des Versicherungsanlageprodukts wesentlich zu verändern;

c) 

es bietet Möglichkeiten zum Rückkauf oder zur sonstigen Realisierung des Versicherungsanlageprodukts zu einem für den Kunden verfügbaren Wert;

d) 

es enthält keine expliziten oder impliziten Gebühren, die dazu führen, dass dem Kunden — obwohl technisch Möglichkeiten zum Rückkauf oder zur sonstigen Realisierung des Versicherungsanlageprodukts bestehen — durch die Wahrnehmung dieser Möglichkeiten ein ungerechtfertigter Nachteil entstehen könnte, weil die Gebühren in einem unangemessenen Verhältnis zu den dem Versicherungsunternehmen entstehenden Kosten stehen;

e) 

es weist keine sonstige Struktur auf, die es dem Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen.