Artikel 17
Beim Kunden einzuholende Informationen
Für die Zwecke von Artikel 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 erstrecken sich die von den Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen einzuholenden notwendigen Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden oder potenziellen Kunden im jeweiligen Anlagebereich auf die nachfolgend genannten Punkte, soweit diese nach Art des Kunden und Art und Typ der angebotenen oder angefragten Produkte oder Dienstleistungen und unter Berücksichtigung der damit jeweils verbundenen Komplexität und Risiken angemessen sind:
Art der Dienstleistungen, Geschäfte, Versicherungsanlageprodukte oder Finanzinstrumente, mit denen der Kunde bzw. potenzielle Kunde vertraut ist;
Art, Anzahl, Wert und Häufigkeit der Geschäfte des Kunden bzw. potenziellen Kunden mit Versicherungsanlageprodukten oder Finanzinstrumenten und Zeitraum, in dem sie getätigt worden sind;
Bildungsstand und Beruf oder relevanter früherer Beruf des Kunden bzw. potenziellen Kunden.