Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen
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Artikel 17 - Delegierte Verordnung 2017/2359

Artikel 17

Beim Kunden einzuholende Informationen

(1)  

Für die Zwecke von Artikel 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 erstrecken sich die von den Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen einzuholenden notwendigen Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden oder potenziellen Kunden im jeweiligen Anlagebereich auf die nachfolgend genannten Punkte, soweit diese nach Art des Kunden und Art und Typ der angebotenen oder angefragten Produkte oder Dienstleistungen und unter Berücksichtigung der damit jeweils verbundenen Komplexität und Risiken angemessen sind:

a) 

Art der Dienstleistungen, Geschäfte, Versicherungsanlageprodukte oder Finanzinstrumente, mit denen der Kunde bzw. potenzielle Kunde vertraut ist;

b) 

Art, Anzahl, Wert und Häufigkeit der Geschäfte des Kunden bzw. potenziellen Kunden mit Versicherungsanlageprodukten oder Finanzinstrumenten und Zeitraum, in dem sie getätigt worden sind;

c) 

Bildungsstand und Beruf oder relevanter früherer Beruf des Kunden bzw. potenziellen Kunden.

(2)  
Der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen hindert einen Kunden oder potenziellen Kunden nicht daran, die für die Zwecke von Artikel 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(3)  
Wurden die gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 erforderlichen Informationen gemäß Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2016/97 bereits eingeholt, fragen die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen diese nicht erneut beim Kunden an.
(4)  
Der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen ist berechtigt, sich auf die von seinen Kunden oder potenziellen Kunden übermittelten Informationen zu verlassen, es sei denn, ihm ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass die Informationen offensichtlich veraltet, unzutreffend oder unvollständig sind.