Artikel 19
Aufbewahrung von Aufzeichnungen
Im Falle einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 durchgeführten Eignungsbeurteilung umfassen die Aufzeichnungen zudem Folgendes:
das Ergebnis der Eignungsbeurteilung;
die Empfehlung für den Kunden und die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgestellte Erklärung;
vom Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen in Bezug auf die Eignungsbeurteilung vorgenommene Änderungen, insbesondere Änderungen hinsichtlich der Risikobereitschaft des Kunden;
Änderungen hinsichtlich der zugrunde liegenden Investitionswerte.
Im Falle einer gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 durchgeführten Angemessenheitsbeurteilung umfassen die Aufzeichnungen zudem Folgendes:
das Ergebnis der Angemessenheitsbeurteilung;
gegebenenfalls Hinweise für den Kunden, sofern das Versicherungsanlageprodukt als möglicherweise unangemessen für den Kunden beurteilt wurde, ob der Kunde den Wunsch geäußert hat, trotz des Hinweises mit dem Vertragsabschluss fortzufahren, sowie gegebenenfalls ob der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Wunsch des Kunden auf Fortführung des Vertragsabschlusses nachgekommen ist;
gegebenenfalls Hinweise für den Kunden, sofern der Kunde keine ausreichenden Angaben gemacht hat, sodass der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen die Angemessenheit des Versicherungsanlageprodukts beurteilen kann, ob der Kunde den Wunsch geäußert hat, trotz dieses Hinweises mit dem Vertragsabschluss fortzufahren, sowie gegebenenfalls ob der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Wunsch des Kunden auf Fortführung des Vertragsabschlusses nachgekommen ist.
( 4 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).