Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen
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Artikel 18 - Delegierte Verordnung 2017/2359

Artikel 18

Regelmäßige Berichte

(1)  
Unbeschadet des Artikels 185 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) übermittelt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger einen regelmäßigen Bericht über die an den Kunden erbrachten Dienstleistungen und die im Namen des Kunden ausgeführten Geschäfte.
(2)  
Der regelmäßige Bericht nach Absatz 1 beinhaltet eine redliche und ausgewogene Überprüfung der an den jeweiligen Kunden erbrachten Dienstleistungen und der im Namen dieses Kunden ausgeführten Geschäfte während des Berichtszeitraums und umfasst gegebenenfalls die Gesamtkosten im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen und Geschäften sowie den Wert der einzelnen zugrunde liegenden Investitionswerte.
(3)  
Der regelmäßige Bericht nach Absatz 1 wird mindestens einmal jährlich vorgelegt.


( 3 ) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).