Artikel 20
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten die in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Maßnahmen anwenden müssen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.