Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/05/2021
Änderungen
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Artikel 12 - Rückerstattung an die zuständigen Behörden

Artikel 12

Rückerstattung an die zuständigen Behörden

(1)  
Gebühren für die Registrierung, die Ausweitung der Registrierung, die Beaufsichtigung und die Anerkennung von Transaktionsregistern im Rahmen der vorliegenden Verordnung werden den Transaktionsregistern ausschließlich von der ESMA in Rechnung gestellt.
(2)  
Die ESMA erstattet einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser tatsächlich entstehen, weil sie Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 ausgeführt hat und weil Aufgaben gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 an sie delegiert wurden.