Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/05/2021
Änderungen (3)
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Artikel 11 - Zahlung der Gebühren für Transaktionsregister aus Drittstaaten

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Delegierte Verordnung 2024/1704, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 11

Zahlung der Gebühren für Transaktionsregister aus Drittstaaten

(1)  
Die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten Registrierungsgebühren werden in voller Höhe zahlbar, wenn das Transaktionsregister nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 seinen Registrierungsantrag stellt. Registrierungsgebühren werden nicht zurückerstattet.
(2)  
Sobald ein neuer Antrag auf Anerkennung nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 von einem in einem Drittstaat niedergelassenen Transaktionsregister eingeht, wird der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag von der ESMA neu berechnet.

Die Differenz zwischen dem gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b in Rechnung gestellten Betrag und dem aus der Neuberechnung resultierenden Betrag wird den bereits anerkannten Transaktionsregistern aus dem betreffenden Drittstaat zu gleichen Teilen von der ESMA erstattet. Der Differenzbetrag wird entweder direkt zurückgezahlt oder von den im Folgejahr in Rechnung gestellten Gebühren abgezogen.

(3)  
Die jährliche Aufsichtsgebühr für ein anerkanntes Transaktionsregister wird Jahr für Jahr Ende Februar fällig. Die ESMA übermittelt dem anerkannten Transaktionsregister die Zahlungsaufforderung spätestens 30 Tage im Voraus.