Artikel 11
Zahlung der Gebühren für Transaktionsregister aus Drittstaaten
(1)
Die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannte Anerkennungsgebühr wird bei Stellung des Antrags auf Anerkennung des Transaktionsregisters nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 in voller Höhe fällig und ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ausstellung der Rechnung der ESMA in voller Höhe zu zahlen.
Die ESMA erstattet die Anerkennungsgebühr nicht zurück.
(2)
Die jährliche Aufsichtsgebühr für ein anerkanntes Transaktionsregister für das Jahr (n) ist bis zum Ende des dritten Monats des Kalenderjahres zu zahlen, für das diese Gebühr fällig ist. Spätestens 30 Tage vor diesem Termin übermittelt die ESMA dem anerkannten Transaktionsregister eine Rechnung, in der die Höhe der jährlichen Aufsichtsgebühr angegeben ist.