Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/05/2021
Änderungen (2)
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Artikel 10 - Zahlung der jährlichen Aufsichtsgebühren

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Delegierte Verordnung 2024/1704, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 10

Zahlung der jährlichen Aufsichtsgebühren

(1)  
Die in Artikel 6 genannte jährliche Aufsichtsgebühr für ein bestimmtes Jahr wird in zwei Raten gezahlt.

Die erste Rate wird am 28. Februar des betreffenden Jahres fällig und beträgt fünf Sechstel der veranschlagten jährlichen Aufsichtsgebühr. Ist der gemäß Artikel 2 berechnete zugrunde zu legende Umsatz zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfügbar, wird der Umsatz anhand des letzten zugrunde zu legenden Umsatzes gemäß Artikel 2 berechnet.

Die zweite Rate wird am 31. Oktober fällig. Die zweite Rate entspricht der gemäß Artikel 6 berechneten jährlichen Aufsichtsgebühr abzüglich der ersten Rate.

(2)  
Die ESMA übermittelt den Transaktionsregistern die Zahlungsaufforderungen für die fälligen Raten spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.