Aktualisiert 03/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (2)
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Artikel 10 - Delegierte Verordnung 2019/360

Artikel 10

Zahlung der jährlichen Aufsichtsgebühren

(1)  
Die in Artikel 6 genannte jährliche Aufsichtsgebühr für das Jahr (n) wird in einer einzigen Tranche gezahlt, die Ende März des betreffenden Jahres fällig ist. Die jährliche Aufsichtsgebühr wird nicht zurückerstattet.
(2)  
Spätestens 30 Kalendertage vor diesem Termin übermittelt die ESMA dem Transaktionsregister eine Rechnung, in der die Höhe der jährlichen Aufsichtsgebühr angegeben ist.